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Zugewinnausgleich |
| Unter dem Zugewinnausgleich
versteht man
den Ausgleich des Vermögenszuwachses der jeweiligen
Ehepartner,
der sich im Laufe der Ehe ergeben hat. Wenn zum Beispiel der Ehemann
ein Anfangsvermögen in Höhe von 2.000 € und
ein
Endvermögen von 5.000 € hat, die Ehefrau
hingegen hat
ein Anfangsvermögen von 1.000 € und ein
Endvermögen von
2.000 €, dann hat der Ehemann einen Zugewinn von 3.000 € und
die Ehefrau einen Zugewinn von 1.000 € erwirtschaftet. Die
Ehefrau
hat dann gegen den Ehemann einen Ausgleichsanspruch in Höhe
von
1.000 €, so dass beide Ehegatten
gleichmäßig mit 2.000 € am Zugewinn beteiligt sind. Leider ist die Berechnung des Zugewinnsausgleichs jedoch nie so einfach wie im obigen Beispiel. Die größten Schwierigkeiten bereitet es immer wieder, dass sich kaum noch feststellen lässt, welches Anfangsvermögen zu Beginn der Ehe vorhanden war. Weiterhin ist auch zu klären, welche Vermögenswerte in die Berechnung des Zugewinnausgleichs mit einzubeziehen sind, was ebenfalls nicht ganz einfach ist. Wenn Sie merken, dass Ihre Ehepartner nach der Trennung versucht Vermögenswerte beiseite zu schaffen, empfiehlt es sich unbedingt, bereits zu diesem Zeitpunkt einen Termin zur anwaltlichen Beratung wahrzunehmen, um zu besprechen, auf welche Art und Weise eine weitere Schmälerung des Vermögens vermieden werden kann. |