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Umgangsrecht

Unter Umgangsrecht versteht man das „Recht des Elternteils“, bei dem die Kinder nicht wohnen, mit seinen Kindern Kontakt zu haben. Entscheidend ist hierbei, dass es sich eigentlich nicht um ein Elternrecht handelt, sondern dass das Umgangsrecht als Recht des Kindes ausgestaltet ist. Im Gesetz heißt es:

 

„Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil.“

 

Im Vordergrund stehen daher nicht die Bedürfnisse der Eltern, sondern die des Kindes. Für die Ausgestaltung des Umgangsrechts gibt es folglich auch keine starren Regeln, vielmehr ist dieses von der jeweiligen Situation abhängig. Solange zwischen den Eltern Einigkeit besteht, können die Ausgestaltungen sehr vielfältig sein. Die Eltern können zum Beispiel vereinbaren, dass der Umgangsberechtigte das Kinde alle 14 Tage jeweils am Wochenende zu sich nehmen kann und darüber hinaus einen oder mehrere Tage in der Woche, in welcher kein Umgangswochenende liegt. Möglich ist aber auch das so genannte Wechselmodell, bei welchem die Kinder eine längere Zeit bei jedem Elternteil verbringen und im Anschluss wieder zum anderen Elternteil wechseln. Grundsätzlich ist es den Eltern – immer unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Kindes – überlassen, für welche Form des Umgangs sie sich entscheiden. Bei allen Umgangsmodell muss immer das Wohl des Kindes im Vordergrund stehen und nicht die eigenen Wünsche und Vorstellungen der Eltern. Gerade bei sehr kleinen Kindern ist es darüber hinaus wichtig, dass diese den Kontakt zu einem Elternteil nicht verlieren. Dies kann jedoch sehr schnell geschehen, wenn die Kontakte nicht regelmäßig und in kurzen Abständen erfolgen.

 

Da die Regelung des Umgangsrechts immer vom Einzelfall abhängt, bitten wir Sie einen Gesprächstermin zu vereinbaren, damit Ihnen individuelle Lösungen für Ihren speziellen Fall aufgezeigt werden können. Oft verhindert die anwaltliche Beratung im Vorfeld, dass Probleme und Streitigkeiten erst entstehen können, welche auch die Kinder erheblich belasten.