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Umgangsrecht |
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Unter Umgangsrecht versteht man das „Recht des Elternteils“,
bei dem die Kinder nicht wohnen, mit seinen Kindern Kontakt zu haben. Entscheidend
ist hierbei, dass es sich eigentlich nicht um ein Elternrecht handelt, sondern
dass das Umgangsrecht als Recht des Kindes ausgestaltet ist. Im Gesetz heißt
es: „Das Kind hat das
Recht auf Umgang mit jedem Elternteil.“ Im Vordergrund stehen daher nicht die Bedürfnisse der
Eltern, sondern die des Kindes. Für die Ausgestaltung des Umgangsrechts gibt es
folglich auch keine starren Regeln, vielmehr ist dieses von der jeweiligen
Situation abhängig. Solange zwischen den Eltern Einigkeit besteht, können die
Ausgestaltungen sehr vielfältig sein. Die Eltern können zum Beispiel
vereinbaren, dass der Umgangsberechtigte das Kinde alle 14 Tage jeweils am
Wochenende zu sich nehmen kann und darüber hinaus einen oder mehrere Tage in
der Woche, in welcher kein Umgangswochenende liegt. Möglich ist aber auch das
so genannte Wechselmodell, bei welchem die Kinder eine längere Zeit bei jedem
Elternteil verbringen und im Anschluss wieder zum anderen Elternteil wechseln.
Grundsätzlich ist es den Eltern – immer unter Berücksichtigung der Bedürfnisse
des Kindes – überlassen, für welche Form des Umgangs sie sich entscheiden. Bei
allen Umgangsmodell muss immer das Wohl des Kindes im Vordergrund stehen und
nicht die eigenen Wünsche und Vorstellungen der Eltern. Gerade bei sehr kleinen
Kindern ist es darüber hinaus wichtig, dass diese den Kontakt zu einem
Elternteil nicht verlieren. Dies kann jedoch sehr schnell geschehen, wenn die
Kontakte nicht regelmäßig und in kurzen Abständen erfolgen. Da die Regelung des Umgangsrechts immer vom Einzelfall
abhängt, bitten wir Sie einen Gesprächstermin zu vereinbaren, damit Ihnen
individuelle Lösungen für Ihren speziellen Fall aufgezeigt werden können. Oft
verhindert die anwaltliche Beratung im Vorfeld, dass Probleme und
Streitigkeiten erst entstehen können, welche auch die Kinder erheblich
belasten. |