Scheidung

Im Jahr 2005 gab es in Deutschland 201.700 Eheschließungen und 388.451 Scheidungen. Die Scheidungsrate betrug laut statistischer Angaben 51,9 %, was bedeutet, dass jede zweite Ehe geschieden wird.

Wenn auch Sie sich entschlossen zu haben, Ihre Ehe scheiden zu lassen, gibt es einige Punkte, die zu beachten sind. Zwingende Voraussetzung ist, dass der Antrag auf Scheidung der Ehe durch einen Rechtsanwalt beim Familiengericht eingereicht wird. Der Ausspruch der Ehescheidung ist in Deutschland nur durch ein Urteil möglich.

Je nachdem, wie Ihr Fall gelagert ist, ergeben sich vier verschiedene Konstellationen:

 

  • Scheidung vor Ablauf des ersten Trennungsjahres (Härtefallscheidung)

    Diese Alternative ist nur im Ausnahmefall möglich, z.B. wenn Ihr Ehepartner Sie schlägt, misshandelt, bedroht, sexuell mißbraucht oder Ähnliches oder wenn andere Gründe vorliegen, die die einem Ehepartner die Fortsetzung Ehe unzumutbar machen.
     
  • Einverständliche Scheidung nach 1 Jahr Trennung

    Diese Alternative ist der Regelfall. Die Bezeichnung als einverständliche Scheidung ist etwas irreführend, da Sie und Ihr Ehepartner sich nur darüber einig sein müssen, dass Sie geschieden werden wollen. Unwichtig ist in diesem Zusammenhang, ob es über andere Dinge, wie z.B. das Sorgerecht Streit gibt. Wichtig ist daher allein, dass Sie von Ihrem Ehepartner seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehepartner die Scheidung wünschen.
    Darüber hinaus müssen bei der einvernehmlichen Scheidung noch weitere Punkte geregelt werden. Hierunter fallen das Sorgerecht und das Umgangsrecht, falls gemeinsame minderjährige Kinder vorhanden sind, der Kindesunterhalt sowie nachehelicher Unterhalt und die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und dem gemeinsamen Hausrat. Welche Angelegenheiten im Einzelnen regelungsbedürftig sind, hängt vom Einzelfall ab und kann daher nicht pauschal beantwortet werden. Beim ersten Beratungsgespräch werden wir klären, ob für Sie der Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung sinnvoll ist, die wir dann gegebenenfalls gerne für Sie erarbeiten.

  • Streitige Scheidung nach 1 Jahr Trennung

    Bei dieser Konstellation sind Sie und Ihr Ehepartner sich bereits uneinig darüber, ob die Ehe überhaupt geschieden werden soll. Das bedeutet, dass entweder Sie oder Ihr Ehepartner keine Scheidung wollen. Die Ehe kann dann aber dennoch geschieden werden, wenn ein Ehepartner das Scheitern der Ehe beweisen kann.

  • Scheidung nach 3 Jahren Trennung

    Sofern Sie bereit seit mindestens drei Jahren von Ihrem Ehepartner getrennt leben, ist die Scheidung völlig unproblematisch möglich, da ein Scheitern der Ehe nach dieser langen Zeitspanne vom Gesetz vermutet wird. Es müssen daher keine weiteren Angelegenheiten wie das Sorgerecht, Umgangsrecht oder Ähnliches geklärt werden. Es genügt allein der Vortrag, dass die Trennung seit drei oder mehr Jahren besteht.

Ablauf des Scheidungsverfahrens

Sobald alle Informationen Ihrerseits vorliegen, wird der Antrag beim Gericht eingereicht und von diesem Ihrem Ehepartner zugestellt. Im Anschluss hieran übersendet das Gericht die Fragebögen zum Versorgungsausgleich. Der Versorgungsausgleich bedeutet, dass die Rentenanwartschaften, die jeder Ehegatte erworben hat, gegenseitig ausgeglichen werden, so dass im Ergebnis, bezogen auf die Ehezeit, jeder Ehepartner Anwartschaft in gleicher Höhe hat.

Der Versorgungsausgleich wird jedoch nicht durchgeführt, sofern Sie diesen durch Ehevertrag ausgeschlossen haben und zwischen Abschluss des Ehevertrages und Einreichung des Scheidungsantrages mindestens 1 Jahr liegt. Sobald die Auskünfte der Rentenversicherungsträger zum Versorgungsausgleich vorliegen, wird das Gericht den Termin zur Scheidung festsetzen. Aufgrund des sehr langwierigen Versorgungsausgleichsverfahrens dauert dies jedoch in Berlin momentan mindestens 1 Jahr.

Ein Anwalt für Beide?

Sicher kennen Sie die Aussage, dass nur einer der Ehegatten eine Rechtsanwalt benötigt oder gar das Gerücht, dass ein Anwalt beide Eheleute vertreten kann. Letzteres ist schlicht falsch! Richtig ist, dass der Anwalt als einseitiger Interessenvertreter nur die Interessen eines Ehegatten wahrnehmen kann und wird.

Wir empfehlen daher in jedem Fall, dass sich auch der andere Ehegatte zumindest anwaltlich beraten lässt, um zu vermeiden, dass er „über den Tisch gezogen wird“. Es trifft zwar zu, dass der Ehegatte, der den Scheidungsantrag nicht gestellt hat, nicht zwingend einen Anwalt benötigt, sofern er keine eigenen Anträge stellen will. Jedoch kann man als juristischer Laie die Folgen einer Scheidung überhaupt nicht überblicken, so dass sich vorab zumindest eine anwaltliche Beratung lohnt, um abzuklären, mit welchem Konsequenzen man zu rechnen hat.