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Im Jahr 2005 gab es in Deutschland 201.700 Eheschließungen und
388.451 Scheidungen. Die Scheidungsrate betrug laut statistischer
Angaben 51,9 %, was bedeutet, dass jede zweite Ehe geschieden wird.
Wenn auch Sie sich entschlossen zu haben, Ihre Ehe scheiden zu lassen,
gibt es einige Punkte, die zu beachten sind. Zwingende Voraussetzung
ist, dass der Antrag auf Scheidung der Ehe durch einen Rechtsanwalt beim
Familiengericht eingereicht wird. Der Ausspruch der Ehescheidung ist in
Deutschland nur durch ein Urteil möglich.
Je nachdem, wie Ihr Fall gelagert ist, ergeben sich vier verschiedene
Konstellationen:
- Scheidung vor Ablauf des ersten Trennungsjahres
(Härtefallscheidung)
Diese Alternative ist nur im Ausnahmefall möglich, z.B. wenn Ihr
Ehepartner Sie schlägt, misshandelt, bedroht, sexuell mißbraucht
oder Ähnliches oder wenn andere Gründe vorliegen, die die einem
Ehepartner die Fortsetzung Ehe unzumutbar machen.
- Einverständliche Scheidung nach 1 Jahr Trennung
Diese Alternative ist der Regelfall. Die Bezeichnung als
einverständliche Scheidung ist etwas irreführend, da Sie und Ihr
Ehepartner sich nur darüber einig sein müssen, dass Sie geschieden
werden wollen. Unwichtig ist in diesem Zusammenhang, ob es über
andere Dinge, wie z.B. das Sorgerecht Streit gibt. Wichtig ist daher
allein, dass Sie von Ihrem Ehepartner seit einem Jahr getrennt leben
und beide Ehepartner die Scheidung wünschen.
Darüber hinaus müssen bei der einvernehmlichen Scheidung noch
weitere Punkte geregelt werden. Hierunter fallen das Sorgerecht und
das Umgangsrecht, falls gemeinsame minderjährige Kinder vorhanden
sind, der Kindesunterhalt sowie nachehelicher Unterhalt und die
Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und dem
gemeinsamen Hausrat. Welche Angelegenheiten im Einzelnen
regelungsbedürftig sind, hängt vom Einzelfall ab und kann daher
nicht pauschal beantwortet werden. Beim ersten Beratungsgespräch
werden wir klären, ob für Sie der Abschluss einer
Scheidungsfolgenvereinbarung sinnvoll ist, die wir dann
gegebenenfalls gerne für Sie erarbeiten.
- Streitige Scheidung nach 1 Jahr Trennung
Bei dieser Konstellation sind Sie und Ihr Ehepartner sich bereits
uneinig darüber, ob die Ehe überhaupt geschieden werden soll. Das
bedeutet, dass entweder Sie oder Ihr Ehepartner keine Scheidung
wollen. Die Ehe kann dann aber dennoch geschieden werden, wenn ein
Ehepartner das Scheitern der Ehe beweisen kann.
- Scheidung nach 3 Jahren Trennung
Sofern Sie bereit seit mindestens drei Jahren von Ihrem Ehepartner
getrennt leben, ist die Scheidung völlig unproblematisch möglich, da
ein Scheitern der Ehe nach dieser langen Zeitspanne vom Gesetz
vermutet wird. Es müssen daher keine weiteren Angelegenheiten wie
das Sorgerecht, Umgangsrecht oder Ähnliches geklärt werden. Es
genügt allein der Vortrag, dass die Trennung seit drei oder mehr
Jahren besteht.
Ablauf des Scheidungsverfahrens
Sobald alle Informationen Ihrerseits vorliegen, wird der Antrag beim
Gericht eingereicht und von diesem Ihrem Ehepartner zugestellt. Im
Anschluss hieran übersendet das Gericht die Fragebögen zum
Versorgungsausgleich. Der Versorgungsausgleich bedeutet, dass die
Rentenanwartschaften, die jeder Ehegatte erworben hat, gegenseitig
ausgeglichen werden, so dass im Ergebnis, bezogen auf die Ehezeit,
jeder Ehepartner Anwartschaft in gleicher Höhe hat.
Der
Versorgungsausgleich wird jedoch nicht durchgeführt, sofern Sie
diesen durch Ehevertrag ausgeschlossen haben und zwischen Abschluss
des Ehevertrages und Einreichung des Scheidungsantrages mindestens 1
Jahr liegt. Sobald die Auskünfte der Rentenversicherungsträger zum
Versorgungsausgleich vorliegen, wird das Gericht den Termin zur
Scheidung festsetzen. Aufgrund des sehr langwierigen
Versorgungsausgleichsverfahrens dauert dies jedoch in Berlin
momentan mindestens 1 Jahr.
Ein Anwalt für Beide?
Sicher kennen Sie die Aussage, dass nur einer der Ehegatten eine
Rechtsanwalt benötigt oder gar das Gerücht, dass ein Anwalt beide
Eheleute vertreten kann. Letzteres ist schlicht falsch! Richtig ist,
dass der Anwalt als einseitiger Interessenvertreter nur die
Interessen eines Ehegatten wahrnehmen kann und wird.
Wir empfehlen
daher in jedem Fall, dass sich auch der andere Ehegatte zumindest
anwaltlich beraten lässt, um zu vermeiden, dass er „über den Tisch
gezogen wird“. Es trifft zwar zu, dass der Ehegatte, der den
Scheidungsantrag nicht gestellt hat, nicht zwingend einen Anwalt
benötigt, sofern er keine eigenen Anträge stellen will. Jedoch kann
man als juristischer Laie die Folgen einer Scheidung überhaupt nicht
überblicken, so dass sich vorab zumindest eine anwaltliche Beratung
lohnt, um abzuklären, mit welchem Konsequenzen man zu rechnen hat.
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